Die Erfindungsmeldung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG)

Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) muss ein Arbeitnehmer jede Erfindung unverzüglich seinem Arbeitgeber anzeigen. Handelt es sich um eine Diensterfindung, so ist die Hochschule berechtigt, diese in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.

Die Meldung der Erfindung muss schriftlich an den Arbeitgeber (die Hochschule) erfolgen. Bitte verwenden Sie dazu das Erfindungsmeldungsformular.

Das Formular kann online ausgefüllt werden. Drucken Sie das Formular anschließend aus und versenden es bitte mit Original Unterschrift.

Die PVA berät Sie gerne bei allen Fragen rund um die Erfindungsmeldung.


Prozess der Erfindungsbearbeitung 

Nach dem Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung beginnt eine Frist von maximal vier Monaten. Innerhalb dieser Frist wird die Erfindung von der Patentverwertungsagentur bewertet und eine Empfehlung über die Inanspruchnahme an die Hochschule abgegeben. Diese Frist kann auf zwei Monate verkürzt werden, wenn der Erfinder die baldige Veröffentlichung der Forschungsergebnisse plant. Spätestens nach Ablauf der Frist, in der Regel jedoch wesentlich früher, entscheidet die Hochschule über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung.

Download Skizze PVA-Ablaufplan (PDF, ca. 341 KByte)


Erfindungsbewertung 

Wird der Hochschule eine Erfindung gemeldet, so leitet diese die Unterlagen unverzüglich an die Patentverwertungsagentur weiter. Es beginnt der Prozess der Erfindungsbearbeitung. Nach einem oder mehreren Gesprächen mit dem Erfinder oder den Erfindern, in denen die Einzelheiten der Erfindung sowie die Rahmenbedingung (arbeitsrechtlicher Status des Erfinders, etc.) geklärt werden, nimmt die PVA eine Bewertung der Erfindung hinsichtlich Neuheit, Patentierbarkeit und Vermarktungschancen vor. Aufgrund dieser Bewertung entscheidet die Hochschule über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung. Wird die Erfindung frei gegeben, so kann der Erfinder selbst entscheiden, ob er die Erfindung schutzrechtlich sichern möchte.

Im Falle einer Inanspruchnahme durch die Hochschule übernimmt die PVA in Zusammenarbeit mit Patentanwälten die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung und arbeitet natürlich in enger Kooperation mit dem Erfinder eine Patentierungsstrategie aus.

Nach erfolgter Patentanmeldung beginnt der Prozess der Erfindungsvermarktung.


Erfindervergütung

Hat die Hochschule die Erfindung in Anspruch genommen, so übernimmt sie die kompletten Kosten der schutzrechtlichen Sicherung, das heißt sowohl die Patentanwaltskosten als auch die Anmelde- und Aufrechterhaltungskosten. Dem Erfinder stehen 30% der Bruttoerlöse aus der Verwertung der Erfindung zu, ohne dass er an den entstandenen Kosten beteiligt wird.


Erfindungsvermarktung 

Nach erfolgter Patentanmeldung startet umgehend der Prozess der Erfindungsvermarktung. Zuerst wird in Zusammenarbeit mit dem Erfinder eine am Nutzen potenzieller Kunden orientierte Kurzdarstellung der Erfindung verfasst und eine Verwertungsstrategie erarbeitet. Danach identifiziert und kontaktiert die Patentverwertungsagentur mögliche Lizenznehmer und führt mit diesen Lizenzverhandlungen durch. Die Universität des Saarlandes zieht die Verwertung in Form von Patent- bzw. Technologiebasierten Unternehmensgründungen einer externen Verwertung vor.

 
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